Motion Knutti / Graber

Am 3. März 2014 reichten die Vorstandsmitglieder des VPL Thomas Knutti und Samuel Graber eine Motion ein, die den Regierungsrat des Kantons Bern auffordert, die Bürokratie in der Landwirtschaft zu minimieren.

Motion Knutti/Graber
20140228_Motion_weniger_Bürokratie.pdf
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Antwort des Regierungsrates:

Allgemeine Bemerkungen
Die Glaubwürdigkeit und der Erfolg der Agrarpolitik hängen auch von der Transparenz und der Einfachheit des Vollzugs ab. Der Regierungsrat wies deshalb schon in der Vernehmlassung zur Agrarpolitik 2014 – 2017 (AP 14-17) darauf hin, dass der Bund die Umstellung auf das neue Direktzahlungssystem so umsetzen müsse, „dass für die Bewirtschaftenden und für die Kantone kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht“. Die Volkswirtschaftsdirektion hat zudem in ihrer Stellungnahme zur Anhörung des Verordnungspakets zur AP 14-17 dem Bund signalisiert, dass die Administration und vor allem das Kontrollwesen unter den neuen Rahmenbedingungen deutlich komplexer wird und hat eine Vereinfachung gefordert. Es muss nun aber festgestellt werden, dass der Bund keine wesentlichen Korrekturen in diesem Bereich vorgenommen hat. Der Kanton Bern war der erste Kanton, welcher die Kontrollen von der Verwaltung trennte. Er lässt die Kontrollen, wo sinnvoll und vom Gesetz her möglich, durch private, akkreditierte Kontrollorganisationen mittels Leistungsvereinbarung durchführen. Die gesetzlich vorgeschriebene Oberkontrolle muss zwingend vom Kanton wahrgenommen werden. Die kantonalen Vollzugsbehörden haben die Einhaltung der Vertragsbestimmungen zu überwachen und sicherzustellen, dass die Vorgaben des Bundes zur Durchführung der Kontrollen eingehalten werden.

 

Zu den Punkten 1 und 2:
Die ersten beiden Anliegen der Motion liegen im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrats (Richtlinienmotion). Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grads der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrags. Die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat. Wie einleitend ausgeführt, unterstützt der Regierungsrat grundsätzlich die Bestrebungen zur Vereinfachung der Administration im Rahmen der AP 14-17. Die Rahmenbedingungen werden aber durch den Bund festgelegt. Massgebend ist dabei die Kontrollkoordinationsverordnung des Bundes (Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben VKKL; SR 910.15). Das Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT) legt grossen Wert auf eine möglichst effiziente Koordination der Kontrollen im Rahmen der Bundesvorschriften. Es wird diese Bestrebungen bei der laufenden Umsetzung der AP 14-17 weiter aufrechterhalten und sich beim Bund weiterhin für bessere Rahmenbedingungen einsetzen. In diesem Sinne beantragt der Regierungsrat die Annahme und gleichzeitige Abschreibung der ersten beiden Punkte.


Zu Punkt 3:
Das LANAT vollzieht grossmehrheitlich Bundesrecht. Dabei besteht in der Umsetzung wenig Spielraum. Die Kontrollintervalle werden vom Bund vorgegeben. Grundsätzlich basiert das Modell bei den öffentlich-rechtlichen Kontrollen auf einem Vierjahresrhythmus. Die Kantone sind bei Betrieben ohne Mängel bei früheren Kontrollen verpflichtet, die Kontrollen so zu koordinieren, dass ein Betrieb in der Regel nicht mehr als einmal pro Kalenderjahr eine Grundkontrolle erhält. Dies wird vom LANAT strikt eingehalten. Der von den Motionären verlangte Rhythmus kann nicht ohne Änderung der Bundesgesetzgebung angestrebt werden. Die Motion ist deshalb in diesem Punkt abzulehnen.

 

Zu Punkt 4:
Das LANAT hat die Kontrolltätigkeit – mit Ausnahme von bestimmten Kontrollen im Bereich des Veterinärdienstes – an akkreditierte Kontrollorganisationen ausgelagert. Das LANAT vollzieht lediglich die vom Bund vorgeschriebenen Oberkontrollen und die Kontrollkoordination. Die in der Begründung erwähnte Beratungstätigkeit im Bereich der Vernetzungen basiert ebenfalls auf bundesrechtlichen und nicht auf kantonalen Vorgaben. Damit wird der Personalaufwand primär durch Aufträge, die auf bundesrechtlichen Vorgaben basieren, bei den Kontrollorganisationen generiert. Die Arbeit des kantonalen Personals, das in den Bereichen der Oberkontrollen und der Kontrollkoordination tätig ist, wird laufend auf Effizienz überprüft. Trotz der Zunahme der Kontrollen unter der AP 14-17 wird der Personalbestand in diesem Bereich nicht aufgestockt. Die Motion ist deshalb in diesem Punkt abzulehnen.

     Beitrittsformular

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